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Benutzungsordnung

für die Stadtbücherei Altena (Westf.)

vom 14. 12.1998 zuletzt geändert am 30.9.2002

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Altena (Westf.) im Sinne des Art. 21 GO. Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.  
    Die Stadtbücherei dient ausschließlich und unmittelbar der örtlichen Kulturpflege, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Information sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt.
    Mittel der Stadtbücherei dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbücherei.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die Benutzung der Stadtbücherei zur Information und zur Ausleihe von Büchern, Zeitschriften und Tonträgern (im folgenden "Medien") genannt) ist allen Besuchern gestattet.

  3. Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Gebühren im Rahmen der Gebührensatzung der Stadtbücherei Altena (Westf.) erhoben.

  4. Die für eine Benutzung der Stadtbücherei und eine Medienentleihe erforderlichen persönlichen Daten sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes NW zu erheben.

  5. Die Stadtbücherei bietet ihren Besuchern eine Zugang zum Internet. Minderjährige benötigen für die Nutzung die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. In der Regel ist für die Nutzung eine Voranmeldung erforderlich. Auf Anfrage sind Ausdrucke oder das Herunterladen von Internetseiten auf eine von der Stadtbücherei gekauften Disketten möglich. Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der Stadtbücherei. Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität der Internetangebote.

§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis

  1. Für die Benutzung der Stadtbücherei und die Ausleihe von Medien wird gegen Vorlage des Personalausweises ein Benutzerausweis ausgestellt.

  2. Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen, nach der diese mit der Anmeldung einverstanden sind und die Haftung übernehmen.

  3. Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung an. Der Benutzerausweis ist Eigentum der Stadtbücherei. Auf Verlangen der Stadtbücherei ist er zurückzugeben. Sein Verlust, sowie Wohnungswechsel und Namensänderung sind der
    Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Ausleihe, Vorbestellung

  1. Medien werden, mit Ausnahme der Präsenzbestände, gegen Vorlage des Benutzerausweises bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Die Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  2. Die Leihfrist kann im Einzelfall oder für bestimmte Medienarten durch die Stadtbücherei verkürzt werden.

  3. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu dreimal verlängert werden, wenn die betreffenden Medien nicht einer verkürzten Leihfrist unterliegen oder vorbestellt sind.

  4. Die Anzahl der auf einen Benutzerausweis entleihbaren Medien kann von der Stadtbücherei begrenzt werden.

  5. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

  6. Sachbücher oder Aufsätze aus Zeitschriften, die zu Studienzwecken benötigt werden und im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhanden sind, können durch den "Auswärtigen Leihverkehr" aus anderen Bibliotheken beschafft werden.

  7. Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 4 Behandlung der Medien und Haftung

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung und Veränderung zu bewahren.

  2. Die Beeinträchtigung entliehener Medien im obigen Sinne oder deren Verlust ist unverzüglich der Stadtbücherei anzuzeigen. Werden Medien beeinträchtigt, werden hierfür Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadtbücherei fällig. Bei einer Beeinträchtigung, die eine weitere Nutzung des Mediums beeinflußt oder nicht zuläßt, oder bei Verlust, beschafft die Stadtbücherei gleichwertigen Ersatz.

  3. Im begründeten Einzelfall kann die Bücherei auf Kosten des Benutzers eine dem Original entsprechende Kopie des Mediums herstellen lassen. Maßgebend für die Ersatzpflicht ist der Wiederbeschaffungswert des Mediums zuzüglich Beschaffungskosten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schäden, die durch den Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen.

  4. Tritt in der Wohnung des Benutzers eine ansteckende Krankheit auf, darf die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr im Interesse der übrigen Benutzer nicht betreten werden.

§ 5 Leihfristüberschreitung

  1. Bei Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Stadtbücherei erhoben.

  2. Die Gebühren entstehen mit Ablauf des letzten Ausleihtages. Die Zustellung einer schriftlichen Gebührenberechnung oder Mahnung ist nicht Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung.

  3. Wird ein Medium, dessen Leihfrist abgelaufen ist und dessen Rückgabe angemahnt wurde, nicht zurückgegeben, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 6 Hausordnung

  1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken sowie Rauchen ist nicht gestattet.

  2. Taschen, Mappen oder ähnliches dürfen nicht in die Ausleihräume mitgenommen werden. Sie sind in den zur Verfügung gestellten Schließfächern einzuschließen.

  3. Tiere dürfen von den Benutzern nicht mit in die Bücherei gebracht werden.

  4. Mäntel sind an der bereitgestellten Garderobe aufzuhängen. Für die Garderobe wird nicht gehaftet.

  5. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

§ 7 Benutzungsausschluß

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, sowie Benutzer, gegen die Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt worden sind, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Altena (Westf.) vom 01.01.1999 außer Kraft.