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Benutzungsordnung
für die Stadtbücherei Altena (Westf.)
vom 14. 12.1998 zuletzt
geändert am 30.9.2002
§ 1 Allgemeines
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Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung
der Stadt Altena (Westf.) im Sinne des Art. 21 GO. Benutzung und Ausleihe
erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.
Die Stadtbücherei dient ausschließlich und unmittelbar der örtlichen
Kulturpflege, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Information
sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie dient damit gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie
verfolgt.
Mittel der Stadtbücherei dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbücherei.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Benutzung der Stadtbücherei zur Information
und zur Ausleihe von Büchern, Zeitschriften und Tonträgern (im folgenden
"Medien") genannt) ist allen Besuchern gestattet.
Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Gebühren
im Rahmen der Gebührensatzung der Stadtbücherei Altena (Westf.) erhoben.
Die für eine Benutzung der Stadtbücherei und eine
Medienentleihe erforderlichen persönlichen Daten sind unter Beachtung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes NW zu erheben.
Die Stadtbücherei bietet ihren Besuchern eine Zugang
zum Internet. Minderjährige benötigen für die Nutzung die
Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. In der Regel ist für die Nutzung
eine Voranmeldung erforderlich. Auf Anfrage sind Ausdrucke oder das Herunterladen
von Internetseiten auf eine von der Stadtbücherei gekauften Disketten möglich.
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der Stadtbücherei. Die
Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit
und die Qualität der Internetangebote.
§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis
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Für die Benutzung der Stadtbücherei und die Ausleihe von
Medien wird gegen Vorlage des Personalausweises ein Benutzerausweis ausgestellt.
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Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die
schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. ihrer gesetzlichen
Vertreter vorzulegen, nach der diese mit der Anmeldung einverstanden sind und die Haftung übernehmen.
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Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer bzw. sein
gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung an. Der Benutzerausweis ist
Eigentum der Stadtbücherei. Auf Verlangen der Stadtbücherei ist er zurückzugeben.
Sein Verlust, sowie Wohnungswechsel und Namensänderung sind der
Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Ausleihe, Vorbestellung
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Medien werden, mit Ausnahme der Präsenzbestände, gegen
Vorlage des Benutzerausweises bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Die Medien dürfen
nicht an Dritte weitergegeben werden.
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Die Leihfrist kann im Einzelfall oder für bestimmte
Medienarten durch die Stadtbücherei verkürzt werden.
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Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu dreimal
verlängert werden, wenn die betreffenden Medien nicht einer verkürzten
Leihfrist unterliegen oder vorbestellt sind.
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Die Anzahl der auf einen Benutzerausweis entleihbaren
Medien kann von der Stadtbücherei begrenzt werden.
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Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
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Sachbücher oder Aufsätze aus Zeitschriften, die zu
Studienzwecken benötigt werden und im Bestand der Stadtbücherei nicht
vorhanden sind, können durch den "Auswärtigen Leihverkehr" aus
anderen Bibliotheken beschafft werden.
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Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien
jederzeit zurückzufordern.
§ 4 Behandlung der Medien und Haftung
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Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien
sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung und Veränderung
zu bewahren.
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Die Beeinträchtigung entliehener Medien im obigen Sinne
oder deren Verlust ist unverzüglich der Stadtbücherei anzuzeigen. Werden
Medien beeinträchtigt, werden hierfür Gebühren nach der Gebührensatzung der
Stadtbücherei fällig. Bei einer Beeinträchtigung, die eine weitere Nutzung
des Mediums beeinflußt oder nicht zuläßt, oder bei Verlust, beschafft die
Stadtbücherei gleichwertigen Ersatz.
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Im begründeten Einzelfall kann die Bücherei auf Kosten des
Benutzers eine dem Original entsprechende Kopie des Mediums herstellen lassen.
Maßgebend für die Ersatzpflicht ist der Wiederbeschaffungswert des Mediums zuzüglich
Beschaffungskosten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schäden, die durch
den Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen.
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Tritt in der Wohnung des Benutzers eine ansteckende
Krankheit auf, darf die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr
im Interesse der übrigen Benutzer nicht betreten werden.
§ 5 Leihfristüberschreitung
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Bei Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren nach der
Gebührensatzung für die Stadtbücherei erhoben.
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Die Gebühren entstehen mit Ablauf des letzten Ausleihtages.
Die Zustellung einer schriftlichen Gebührenberechnung oder Mahnung ist nicht
Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung.
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Wird ein Medium, dessen Leihfrist abgelaufen ist und
dessen Rückgabe angemahnt wurde, nicht zurückgegeben, richten sich die
weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 6 Hausordnung
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Das Mitbringen von Speisen und Getränken sowie Rauchen
ist nicht gestattet.
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Taschen, Mappen oder ähnliches dürfen nicht in die
Ausleihräume mitgenommen werden. Sie sind in den zur Verfügung gestellten
Schließfächern einzuschließen.
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Tiere dürfen von den Benutzern nicht mit in die Bücherei
gebracht werden.
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Mäntel sind an der bereitgestellten Garderobe aufzuhängen.
Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
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Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
§ 7 Benutzungsausschluß
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
verstoßen, sowie Benutzer, gegen die Zwangsmaßnahmen nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt
worden sind, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen
werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Altena (Westf.)
vom 01.01.1999 außer Kraft.
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