Satzung des Vereins
„Freunde der Stadtbücherei Altena“
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
„Freunde der Stadtbücherei Altena“
(2) Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Altena einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Altena.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung
der Stadtbücherei Altena insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und
Informationsauftrages. Der Verein unterstützt die Stadtbücherei in ihrer
Öffentlichkeitsarbeit,
pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft
bei Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit. Die Gelder
sollen insbesondere für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden.
Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Büchereileitung
statt.
(3) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sächlicher
Mittel sowie ideeller und personeller Hilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Altena, verbunden mit der Auflage, dieses zur Förderung der Stadtbücherei Altena
zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Person sowie
Personenvereinigungen nach Maßgabe ihrer Rechtsfähigkeit werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den
Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
Tod bzw. bei juristischen Personen und bei Personenvereinigungen durch deren
Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4)
Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des gesamten Vorstandes. Der Ausschluss
ist möglich bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
sowie bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Über einen
Widerspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(5)
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt worden
ist.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem
Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
(7)
Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht
nicht, soweit gesetzlich abdingbar.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der
von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der jährlich
stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann
in begründeten Fällen den zu zahlenden Jahresbeitrag reduzieren oder z.B.
wegen ehrenamtlicher Mithilfe erlassen.
(2) Für
Beiträge und Spenden werden Spendenquittungen erteilt.
§5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird nach Bedarf durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand
gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und
Schriftführer/in, der/die
Schatzmeister/in. Dieser ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird
durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
(3)
Die Leitung der Stadtbücherei Altena gehört dem Vorstand als beratendes
Mitglied an.
§7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und entscheidet über seine
Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke. Ihm obliegt die Aufstellung des
Jahresvoranschlages und der Jahresrechnung.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gegebenen gültigen Stimmen, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3)
Über die Vorstandsbeschlüsse ist das Protokoll anzufertigen, das von dem
Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes
(1) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden
Vorstandsmitgliedes.
(2) Für die
Kassenprüfer gilt entsprechendes.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Mitgliedsversammlung
(1)
Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle
Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Ausschreibung im Altenaer Kreisblatt und in der Westfälischen Rundschau mit
einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind.
(2)
Der Mitgliederversammlung obliegen neben den ihr sonst noch in dieser Satzung
zugewiesenen Aufgaben:
-
die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer;
-
die
Entlastung des Vorstandes;
-
die
Wahl des neuen Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
-
die
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
-
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen
bzw. vertretenen Mitglieder, wobei ein Mitglied bis zu fünf nicht anwesende
Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
(4) Der Beschluss über Satzungsänderungen
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
(5) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(6) Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§11 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden und vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.